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   OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15   

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OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15 (https://dejure.org/2015,39194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.2015 - 5 LB 84/15 (https://dejure.org/2015,39194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 (https://dejure.org/2015,39194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Amtsabhängige Mindestversorgung; amtsbezogene Mindestversorgung; amtsunabhängige Mindestversorgung; Kindererziehungsergänzungszuschlag; Kindererziehungszuschlag; Mindestversorgung; mittelbare Diskriminierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 308
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2011 - 10 A 10132/11

    Erhöhung des Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Sachlicher Grund für diese Differenzierung ist jedoch der Umstand, dass das erdiente Ruhegehalt einerseits und die Mindestversorgung andererseits auf vollständig unterschiedlichen Berechnungsmodellen beruhen (ebenso: OVG Rh. Pf., Urteil vom 22.7.2011 - 10 A 10132/11 -, juris).

    Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass diese Entscheidung durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen habe, werde darauf hingewiesen, dass die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei.

    Soweit hingegen das erdiente Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger sei, gehe es quasi im Mindestruhegehalt "unter" (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011 - 10 A 10132/11 -, juris Rn. 29 sowie Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28).

    Damit schließt sich auch der Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an, welches in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -, a. a. O.) festgestellt hat, dass die - mit § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG vergleichbare - Ausschlussregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Kraft seit dem 12. Februar 2009, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Rn. 25ff.; die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.4.2013 - BVerwG 2 B 109.11 -, juris, zurückgewiesen).

    Demgegenüber stellt das Mindestruhegehalt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NBeamtVG mit Blick auf das Alimentationsprinzip grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung bei Alter und Invalidität dar (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 27 [zur vergleichbaren Vorschrift der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n. F.]; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28 [zur vergleichbaren, die amtsabhängige und amtsunabhängige Mindestversorgung betreffenden Vorschrift des § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F.]).

    Die Mindestversorgung ist somit pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiographie der einzelne Beamte auch immer hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 27; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 29 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

    Soweit das so ermittelte Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger - also niedriger - ist, geht es einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt "unter" (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

    Das Mindestruhegehalt wird also nicht um den Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag "gekürzt", sondern dessen Ermittlung wird ein ganz anderes Berechnungsmodell zugrunde gelegt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 30), welches von vornherein die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlägen nicht vorsieht.

    Dass er bei der Festsetzung der Mindestversorgung keine Anwendung findet, wird dadurch gerechtfertigt, dass das Mindestruhegehalt jedenfalls höher sein muss als das erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O. Rn. 29 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 14 B 13.1961

    Eine den Anwendungsbereich des § 50a BeamtVG einschränkende Auslegung führt dazu,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Es stelle eine grundsätzlich jedem Beamten nach dem Alimentationsgrundsatz zu gewährende Grundsicherung dar, welche pauschalierend und generalisierend sowie unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie des jeweiligen Beamten gewährt werde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014 - 14 B 13.1961 -, juris Rn. 28).

    Soweit hingegen das erdiente Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger sei, gehe es quasi im Mindestruhegehalt "unter" (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011 - 10 A 10132/11 -, juris Rn. 29 sowie Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (- 14 B 13.1961 -, a. a. O.) die Ansicht vertreten, die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG n. F. werfe keine verfassungsrechtlichen Probleme auf (Rn. 30; die gegen diese Entscheidung vom Bay. VGH zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 geführt).

    Demgegenüber stellt das Mindestruhegehalt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NBeamtVG mit Blick auf das Alimentationsprinzip grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung bei Alter und Invalidität dar (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 27 [zur vergleichbaren Vorschrift der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG n. F.]; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28 [zur vergleichbaren, die amtsabhängige und amtsunabhängige Mindestversorgung betreffenden Vorschrift des § 14 Abs. 4 BeamtVG a. F.]).

    Die Mindestversorgung ist somit pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiographie der einzelne Beamte auch immer hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 27; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 29 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

    Soweit das so ermittelte Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger - also niedriger - ist, geht es einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt "unter" (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O., Rn. 28 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

    Dass er bei der Festsetzung der Mindestversorgung keine Anwendung findet, wird dadurch gerechtfertigt, dass das Mindestruhegehalt jedenfalls höher sein muss als das erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.7.2011, a. a. O., Rn. 30; Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O. Rn. 29 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 50a Abs. 7 Satz 2 NBeamtVG n.F.]).

    Der Senat lässt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 (vorgehend: Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O.) die Revision zu.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 18.11.1986 - 1 BvL 29/83 u. a. -, juris Rn. 61 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15).

    Im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhältnismäßig weit (BVerfG, Urteil vom 6.10.1983 - 2 BvL 22/80 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 85; Beschluss vom 4.4.2001, a. a. O., Rn. 43; Beschluss vom 16.3.2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris Rn. 14).

    Wenn er aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen Tatbestandsmerkmale auswählt, welche für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgeblich sein sollen, muss ihm insbesondere auch zugestanden werden, das gesamte Besoldungs- und Versorgungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001, a. a. O., Rn. 43).

    Beanstandet werden kann demnach nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001, a. a. O., Rn. 43); zu prüfen ist also allein, ob die entsprechende Regelung willkürlich erscheint.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11- [Elbal Moreno], juris Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.9.1994 - C-7/93 - [Breune], juris Rn. 19ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25ff.).

    Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30.3.2000 - C-236/98 - [Jämo], juris Rn. 50; Urteil vom 10.3.2005 - C-196/02 - [Nikoloudi], juris Rn. 38; Urteil vom 6.12.2007 - C-300/06 [Voß], juris Rn. 25; Urteil vom 22.11.2012, a. a. O., Rn. 32).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 9.2.1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez], juris Rn. 69; Urteil vom 22.11.2012, a. a. O., Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 85/15
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Zur Frage der Erhöhung der Mindestversorgung um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.12.2015 - 5 LB 85/15 - (aufgrund der - mit höherrangigem Recht vereinbaren - Ausschlussregelung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG ebenfalls verneint).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Parallelverfahrens 5 LB 85/15 (2 A 2442/13) nebst der dortigen Beiakte Bezug genommen.

    Selbst wann man indes unter Zugrundelegung der von der Beklagten im Parallelverfahren 5 LB 85/15 übersandten tabellarischen Aufstellung - hieraus ergibt sich, dass von allen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern der Geburtsjahrgänge 1950 bis 1965, die vor Eintritt in den Ruhestand im Statusamt einer Studienrätin/eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) standen und die amtsabhängige Mindestversorgung erhalten, 24 weiblichen und 4 männlichen Geschlechts sind (Bl. 32f./Gerichtsakten [GA] im Verfahren 5 LB 85/15) - und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 24. September 2015 davon ausginge, dass von der Bestimmung des § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG überwiegend Frauen betroffen sind, weil überwiegend Frauen die amtsabhängige Mindestversorgung erhalten, und hieraus eine mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ableitete, wäre diese mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt, so dass ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV nicht vorläge.

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (- 14 B 13.1961 -, a. a. O.) die Ansicht vertreten, die Regelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG n. F. werfe keine verfassungsrechtlichen Probleme auf (Rn. 30; die gegen diese Entscheidung vom Bay. VGH zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 geführt).

    Der Senat lässt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 17.14 (vorgehend: Bay. VGH, Urteil vom 4.6.2014, a. a. O.) die Revision zu.

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhältnismäßig weit (BVerfG, Urteil vom 6.10.1983 - 2 BvL 22/80 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 85; Beschluss vom 4.4.2001, a. a. O., Rn. 43; Beschluss vom 16.3.2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris Rn. 14).

    Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, kann gerichtlich nicht kontrolliert werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2009, a. a. O., Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. November 2014 (- 5 LB 69/14 -, juris) überzeugend dahin erkannt, dass Empfänger der amtsunabhängigen Mindestversorgung einen Anspruch auf zusätzlichen Kindererziehungsergänzungszuschlag hätten; dies gelte für die Klägerin, welche die amtsabhängige Mindestversorgung erhalte, entsprechend.

    Die Klägerin kann ihre entgegenstehende Auffassung auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 25. November 2014 (- 5 LB 69/14 -, a. a. O.) stützen.

  • BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11

    Revisionsrechtliche Klärung des grundsätzlichen Ausschlusses der Gewährung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass diese Entscheidung durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen habe, werde darauf hingewiesen, dass die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei.

    Damit schließt sich auch der Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an, welches in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -, a. a. O.) festgestellt hat, dass die - mit § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG vergleichbare - Ausschlussregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Kraft seit dem 12. Februar 2009, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Rn. 25ff.; die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.4.2013 - BVerwG 2 B 109.11 -, juris, zurückgewiesen).

  • BVerwG, 29.12.2014 - 2 B 110.13

    Zulage; Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; haushaltsrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 18.11.1986 - 1 BvL 29/83 u. a. -, juris Rn. 61 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 200/14

    Kindererziehungszuschlag

  • VG Potsdam, 06.12.2006 - 2 K 3619/03
  • VG Koblenz, 12.01.2011 - 2 K 801/10

    Der Kindererziehungszuschlag ist auch auf das Mindestruhegehalt zu gewähren

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerwG, 19.01.2017 - 2 C 1.16

    Reichweite des Gleichheitssatzes

    Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 - und - 5 LB 85/15 - werden zurückgewiesen.

    die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 - und - 5 LB 85/15 - und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. November 2014 - 2 A 2443/13 - und - 2 A 2442/13 - sowie die Bescheide der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 9. und 10. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. und 14. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu ihrer Mindestversorgung den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu zahlen.

  • BVerwG, 19.01.2017 - 2 C 2.16

    Festsetzung des Ruhegehalts eines Beamten in Höhe der amtsbezogenen

    Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 5 LB 84/15 - und - 5 LB 85/15 - werden zurückgewiesen.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 200/14
    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 84/15 geführt.
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